I. Allgemeines Diese Bedingungen gelten für jeden Geschäftsverkehr mit derSachsenland Trinkparadies GmbH, im Folgenden kurz „SLTP“ genannt, und zwar auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich zum Gegenstand des einzelnen Geschäfts gemacht sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
II. Lieferbedingungen Der Versand von Waren erfolgt stets, soweit er nicht durch firmeneigene Kraftfahrzeuge vorgenommen wird, auf Gefahr des Kunden ab SLTP oder Lager. Teillieferungen sind zulässig.
III. Zahlungsbedingungen Die jeweils von der SLTP festgesetzten Tages-Abgabepreise sind vereinbart. SLTP-Rechnungen sind ohne Abzug bei Rechnungserhalt bar zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die von der SLTP zugestellten Kontoauszüge gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen seit dem Datum des Kontoauszuges Widerspruch erhebt. Die SLTP verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der Frist darauf hinzuweisen, dass sein Schweigen nach Fristablauf als Genehmigung des Auszuges gilt. Die SLTP ist berechtigt, Zahlungen wahlweise zur Tilgung von Warenschulden, von gewährten Krediten, von rückständigen Zinsen und anderen Forderungen zu verwenden. Der Kunde oder Schuldner verzichtet auf das Bestimmungsrecht nach § 366 BGB.
IV. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller sonstigen Forderungen der SLTP einschließlich Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum der SLTP. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen, jedoch nur, solange die SLTP nicht widerspricht. Soweit der Kunde noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der SLTP weiterveräußert, gelten mit dem Abschluss solcher Verträge die dem Kunden gegen Dritte zustehenden Forderungen in vollem Umfang an die SLTP abgetreten. Die SLTP ist berechtigt, dem Abnehmer des Kunden, zu dessen Namhaftmachung der Kunde verpflichtet ist, die Abtretung mitzuteilen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Enthalten die Einkaufsbedingungen des Dritten eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung der Kaufpreisforderung von seiner Zustimmung abhängig, so ist der SLTP die Zustimmung des Dritten schriftlich vor der Lieferung vorzulegen. Für den Fall, dass die Zustimmung verweigert wird, wird die SLTP zugleich mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Haupt- und Nebensache, insbesondere der fakturierten Umsatzsteuer, entstehende Forderung im Namen und für die Rechnung des Kunden einzuziehen. Der Kunde erteilt damit zugleich dem Dritten unwiderruflich Zahlungsanweisung zugunsten der SLTP.
V. Gewährleistung und Schadensersatz Mengenmäßige Mängel sind sofort bei Empfang der Sendung, Qualitätsmängel innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich zu rügen. Maßgebend ist das Datum des Lieferscheines. Die Gewährleistung der SLTP insgesamt oder bezüglich einzelner Teile beschränkt sich auf das Recht zur Ersatzlieferung. Wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt, steht dem Kunden nach seiner Wahl ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Eventuelle Mängel- und/oder sonstige Gegenansprüche geben dem Kunden kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Für Waren, die auf Wunsch des Kunden die SLTP bei Frostgefahr verlassen, wird eine Haltbarkeitsgarantie nicht übernommen. Die SLTP haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die SLTP haftet auch, sofern sie schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Die Höhe der Haftung ist – ausgenommen bei Vorsatz – auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens wie auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
VI. Leergut Das gesamte Mehrweg-Leergut (Fässer, Kästen, Flaschen usw.) bleibt trotz Pfandzahlung Eigentum der SLTP. Es darf weder veräußert noch anderweitig verwendet werden. Der Anspruch auf Rücknahme des Leerguts und Erstattung des Pfandes kann nach Entleerung der Behältnisse nicht mehr abgetreten werden. Der Kunde trägt bis zur Wiedererlangung des Besitzes durch die SLTP jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, auch in den Fällen höherer Gewalt. Die SLTP ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der SLTP ausgelieferten Flaschenarten (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Der Kunde hat ihm abhandengekommene Gegenstände nach Wahl der MGV durch gleichwertige zu ersetzen oder den jeweils geltenden Tagespreis abzüglich einer Pauschale von 20 % zur Abgeltung „neu und alt“ eines gleichwertigen neuen Gegenstandes zu entrichten.
VII. Aufrechnung Dem Kunden sind Aufrechnungen gegen Forderungen der MGV nicht gestattet, es sei denn, sie sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
VIII. Datenverarbeitung Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 I BDSG. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet die SLTP Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Wolkenstein. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, auch solchen aus Wechseln, Schecks oder sonstigen Wertpapieren, sind örtlich nach Wahl der SLTP die Gerichte in Chemnitz zuständig. Diese Bestimmungen gelten nur für die im § 38 I ZPO genannten Personen. Darüber hinaus sind die für Wolkenstein zuständigen Gerichte als zuständig vereinbart, wenn a) der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
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